§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Persönliche Gegenstände, die der abreisende Gast im Zimmer zurücklässt, werden gegen Erstattung der Portokosten (auf Risiko des Gastes) an die vom Gast angegebene Adresse zurückgeschickt.
Geht keine solche Anweisung ein, bewahrt das Schloss diese Gegenstände zwei Monate lang auf und vernichtet sie dann.
§ 15
Das Mitbringen von Alkohol auf das Schlossgelände ist ohne Erlaubnis der befugten Person verboten.
§ 16
Es ist verboten, Tiere auf das Schlossgelände mitzubringen, mit Ausnahme von Blindenhunden.
§ 17